Jedes Bundesland hat ein eigenes Hochschulgesetz. In Bayern war dies seit 2006 das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), bis es durch das Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG, kurz HIG) zum 1. Januar 2023 abgelöst wurde. Dem ging ein kontroverser Gesetzgebungsprozess voraus.

Den gesamten Gesetzestext findet ihr hier.

Im Folgenden sollen einige relevante Artikel erklärt werden.

Art. 26 Mitwirkung, offene Kommunikation

Art. 26 legt fest, dass die Uni der Studierendenvertretung Geld und Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Außerdem schreibt er fest, dass für die Arbeit in der Studierendenvertretung keine Nachteile erlitten werden dürfen.

Art. 27 Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung

Art. 27 setzt fest, dass in einem Gremium mit nur einer studentischen Vertreter*in eine stellvertretende Person benannt werden soll, die mit beratender Stimme teilnimmt, also Anwesenheits-, aber kein Stimmrecht hat. Außerdem werden hier alle möglichen Regelungen zur Studierendenvertretung getroffen.

Art. 28 Landesstudierendenrat

Art. 28 ist die rechtliche Grundlage für den Landesstudierendenrat.

Art. 66 Berufung von Professor*innen

Art. 66 regelt Berufungsverfahren.

Art. 84 Prüfungen, Prüfungsordnung, Verordnungsermächtigungen

Art. 84 setzt die Rahmenbedingungen für Prüfungen fest.

Art. 93 Rückmeldung und Beurlaubung

Art. 93 regelt Urlaubssemester.

Art. 114 - 122 Studierendenwerke

Art. 114 bis 122 behandeln Studierendenwerke. Jede Hochschule entsendet in die Vertretungsversammlung je drei Studierende mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Diese Versammlung wählt den Verwaltungsrat, dem insgesamt drei Studierende angehören.

Art. 126 Innovationsklausel, Verordnungsermächtigungen

Art. 126 legt fest, dass Hochschulen im Einverständnis mit dem Wissenschaftsministerium und nach fünf Jahren mit Erlaubnis des Landtags vom BayHIG abweichen können. Im vorherigen Hochschulgesetz war dies analog durch die Experimentierklausel geregelt. Wichtigste Anwendung an der Uni Augsburg ist folgende: Anders als im HIG vorhergesehen haben wir keinen Senat, sondern eine sehr große Erweiterte Universitätsleitung, die eine Kombination aus klassischer EULe und Senat ist.


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