Jede der acht Fakultäten unserer Universität hat einen Fakultätsrat.

Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese der Dekanin oder dem Dekan allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.

Mitglieder

Die Zusammensetzung der Fakultätsräte ist in Art. 41 des BayHIGs geregelt.

  • Dekan*in
  • Prodekan*in
  • Studiendekan*in
  • 6 Mitglieder der Professor*innen
  • 2 Wissenschaftliche, Künstlerische oder Promovierende Mitarbeiter*innen (Mittelbau)
  • 1 Vertreter*in der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • 2 Vertreter*innen der Studierenden (Fachschaftsrat)
  • Die Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst (Frauenbeauftragte)

In der Fakultät für angewandte Informatik und der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät gibt es mehr als nur eine*e Studiendekan*in, die an den Sitzungen des Fakultätsrats teilnehmen.

Die Zusammensetzung des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät ist im BayHIG durch Art. 44 extra geregelt. Die Anzahl der gewählten Vertreter*innen sind verdoppelt.

  • Dekan*in
  • Prodekan*in
  • Studiendekan*in
  • 12 Mitglieder der Professor*innen
  • 4 Wissenschaftliche, Künstlerische oder Promovierende Mitarbeiter*innen (Mittelbau)
  • 2 Vertreter*innen der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • 4 Vertreter*innen der Studierenden (Fachschaftsrat)
  • Die Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst (Frauenbeauftragte)


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