Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens mit der Hochschulleitung. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans wird in der Grundordnung festgelegt und beträgt mindestens zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Hochschulleitung kann die Dekanin oder den Dekan abberufen, wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder der Abberufung widerspricht oder die Abberufung mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.

Der Dekanin oder dem Dekan obliegt der Vorsitz im Fakultätsrat. Die Dekanin oder der Dekan

  1. vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähig ist,
  2. vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät sowie die vom Fakultätsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit,
  3. ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich, soweit sie nicht von einer Einrichtung, die der Hochschulleitung zugeordnet ist, betreut werden oder eine gesonderte Leitung bestellt ist,
  4. erarbeitet unter Einbeziehung der Leitung der wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans Vorschläge für die Planung der Fakultät,
  5. ist verantwortlich für die Umsetzung der Planungen des Fakultätsrats und schließt zu deren Umsetzung im Benehmen mit dem Fakultätsrat Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten oder Professorinnen und Professoren der Fakultät und überwacht die Einhaltung dieser Zielvereinbarungen,
  6. entscheidet unter Berücksichtigung der Hochschulverträge nach Art. 8 Abs. 2 und der hochschulinternen Zielvereinbarungen über die Verteilung der Stellen und über deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oder Professur der Fakultät zugewiesen sind,
  7. unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie für die Bestellung und Abberufung von deren Leitung,
  8. legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor,
  9. unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit des Fakultätsrats,
  10. nimmt die sonstigen der Dekanin oder dem Dekan durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
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