In unserer digitalen Welt, wo Verträge per Klick abgeschlossen und wichtige Dokumente blitzschnell online verschickt werden, spielen elektronische Signaturen eine zentrale Rolle. Doch was genau sind elektronische Signaturen? Einfach ausgedrückt handelt es sich dabei um digitale Versionen unserer traditionellen Unterschriften, die es ermöglichen, Dokumente elektronisch zu unterzeichnen und ihre Authentizität und Integrität zu bestätigen. Ob beim Online-Banking, beim Abschließen von Verträgen oder bei Behördengängen über das Internet – elektronische Signaturen bieten eine sichere und effiziente Möglichkeit, Rechtsgeschäfte im digitalen Raum zu tätigen. Dieses innovative Werkzeug ist nicht nur für die Wirtschaft und Verwaltung von enormer Bedeutung, sondern auch für den Alltag vieler Menschen, die ihre Angelegenheiten zunehmend online regeln möchten. Doch wie funktioniert eine elektronische Signatur, und was macht sie rechtlich verbindlich? Diesen Fragen gehen wir im Folgenden auf den Grund.


Inhaltsverzeichnis


Was sind elektronische Signaturen?

Elektronische Signaturen sind digitale Daten, die dazu dienen, die Identität des Unterzeichners zu bestätigen und die Integrität von elektronischen Dokumenten zu sichern. Ähnlich wie eine handschriftliche Unterschrift auf Papier, erfüllt die elektronische Signatur die gleiche Funktion im digitalen Raum. Sie ist ausschließlich natürlichen Personen zugeordnet, während für Behörden und Unternehmen spezielle elektronische Siegel verwendet werden. Diese Signaturen werden nach ihrem Sicherheitsniveau in einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen eingeteilt.

Besonders im Bereich des E-Government, der Justiz und zunehmend im E-Commerce sind elektronische Signaturen von großer Bedeutung. Die rechtliche Grundlage in der EU bildet die eIDAS-Verordnung, die 2016 in Kraft trat und ältere Richtlinien ersetzte. Sie erweiterte die Anwendungsmöglichkeiten und Rechtsverbindlichkeiten elektronischer Signaturen und führte qualifizierte elektronische Siegel ein, die es Unternehmen ermöglichen, die Authentizität von Dokumenten und sogar Softwarecode rechtsverbindlich zu bestätigen. In Deutschland sind nur qualifizierte elektronische Signaturen rechtlich mit handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt und werden umfassend im Rechtsverkehr anerkannt.

Diese Technologien werden durch eine Vielzahl von nationalen und EU-weiten Vorschriften geregelt, die sicherstellen, dass elektronische Signaturen auch in Gerichtsverfahren als gültiges Beweismittel anerkannt werden, selbst wenn sie nicht die höchsten Anforderungen einer qualifizierten Signatur erfüllen. Dies macht elektronische Signaturen zu einem unverzichtbaren Werkzeug in unserer zunehmend digitalisierten Gesellschaft.

Die Unterschiede zwischen digitaler und elektronischer Signatur: Mehr als nur Worte

In der schnelllebigen Welt der Technologie werden die Begriffe »digitale Signatur« und »elektronische Signatur« häufig als Synonyme verwendet, doch unter der Oberfläche verbirgt sich ein wesentlicher Unterschied, der sowohl technische als auch rechtliche Implikationen hat. Dieser Unterschied ist besonders wichtig, um die Anwendungsbereiche und die rechtliche Tragweite der beiden Konzepte zu verstehen.

Die »digitale Signatur« bezeichnet eine spezifische Klasse von kryptografischen Verfahren, die auf komplexen mathematischen Algorithmen basieren. Diese Technologien sind nicht nur für die Sicherung digitaler Signaturen zentral, sondern finden auch in der Verschlüsselung von Netzwerkverbindungen Anwendung. Die digitale Signatur ermöglicht es, die Authentizität und Integrität von Daten zu verifizieren und ist somit ein grundlegender Bestandteil der modernen Datensicherheit.

Demgegenüber steht der Begriff der »elektronischen Signatur«, der primär ein rechtliches Konzept darstellt. Dieser wurde von der Europäischen Kommission im Rahmen der Überarbeitung der EU-Richtlinie 1999/93/EG eingeführt. Der rechtliche Rahmen soll bewusst technologieunabhängig sein und nicht nur klassische digitale Signaturen, sondern auch andere Methoden umfassen, die nicht unbedingt auf kryptografischen Verfahren basieren. So definiert Artikel 3 Nr. 10 der eIDAS-Verordnung die elektronische Signatur als

»Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.«

Die Einführung des Begriffs »elektronische Signatur« reflektiert die Absicht der EU, rechtliche Definitionen von der schnellen Evolution spezifischer Technologien zu entkoppeln und so eine breitere Anwendung zu ermöglichen. Für natürliche Personen wird die fortgeschrittene elektronische Signatur genutzt, während für juristische Personen das analoge Konzept des »fortgeschrittenen elektronischen Siegels« gilt.

Diese Unterscheidung hat praktische Auswirkungen auf die Implementierung und rechtliche Anerkennung von signierten Dokumenten. Während digitale Signaturen in der IT und Softwareentwicklung breite Anwendung finden, adressiert der rechtliche Begriff der elektronischen Signatur spezifische Anforderungen wie die persönliche Unterschrift, die für Verträge und andere rechtlich bindende Dokumente notwendig ist.

Die klare Abgrenzung zwischen diesen Begriffen ist essentiell für Fachleute in der IT und Kryptografie, Rechtsexperten und letztlich alle, die in digitalen Umgebungen arbeiten oder rechtlich sichere elektronische Transaktionen durchführen möchten. So bleibt die digitale Welt nicht nur sicher, sondern auch juristisch korrekt strukturiert.

Digitale Unterschriften: Die drei Sicherheitsstufen elektronischer Signaturen

In der Ära der Digitalisierung sind elektronische Signaturen zu einem unverzichtbaren Werkzeug geworden, das nicht nur die Geschwindigkeit und Effizienz im Geschäftsverkehr steigert, sondern auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens Anwendung findet. Elektronische Signaturen ermöglichen es Nutzern, Dokumente sicher und verbindlich zu unterzeichnen, ohne dass ein physischer Austausch von Papierdokumenten notwendig ist. Doch nicht alle elektronischen Signaturen sind gleich. Je nach Anwendungsbereich und erforderlicher Sicherheitsstufe können unterschiedliche Arten von Signaturen zum Einsatz kommen.

Einfache elektronische Signaturen 

Die einfachste Form der elektronischen Signatur ist die sogenannte »einfache elektronische Signatur«. Diese kann so simpel sein wie eine gescannte Unterschrift, die an ein Dokument angehängt wird, oder eine tick-box auf einer Webseite, mit der der Nutzer seine Zustimmung oder sein Einverständnis gibt. Einfache elektronische Signaturen bieten ein grundlegendes Sicherheitsniveau und sind schnell und kostengünstig zu implementieren. Sie eignen sich für weniger sensible Transaktionen, bei denen die Konsequenzen eines Sicherheitsbruchs als gering eingestuft werden.

Fortgeschrittene elektronische Signaturen

Ein höheres Sicherheitsniveau bieten die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen. Diese sind eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet und ermöglichen die Identifikation des Unterzeichners. Zudem sind sie so gestaltet, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Fortgeschrittene Signaturen verwenden oft digitale Zertifikate, die von einer vertrauenswürdigen dritten Partei, einem sogenannten Zertifizierungsdienstanbieter, ausgestellt werden. Diese Art der Signatur wird häufig in Umgebungen eingesetzt, in denen eine höhere Sicherheit erforderlich ist, wie zum Beispiel bei rechtlichen Dokumenten oder großen finanziellen Transaktionen.

Qualifizierte elektronische Signaturen

Die höchste Sicherheitsstufe unter den elektronischen Signaturen ist die qualifizierte elektronische Signatur. Diese bietet die höchste rechtliche Bindung und Sicherheit. Qualifizierte Signaturen setzen voraus, dass die Identität des Unterzeichners durch einen Zertifizierungsdienstanbieter überprüft wurde und dass die Signaturerstellungseinheit – also die Software oder das Hardware-Gerät, das die Signatur erzeugt – ebenfalls zertifiziert ist. Diese Signaturen sind rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und werden in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt.

Die Wahl der richtigen Art der elektronischen Signatur hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, einschließlich der rechtlichen Anforderungen, der Risikobewertung und der praktischen Umsetzbarkeit. Während einfache Signaturen für alltägliche Transaktionen ausreichend sein können, sind qualifizierte Signaturen unerlässlich für Geschäfte, bei denen es auf maximale Sicherheit und rechtliche Anerkennung ankommt.

Elektronische Signaturen transformieren die Art und Weise, wie Verträge geschlossen, Dokumente genehmigt und Transaktionen durchgeführt werden, indem sie eine Brücke zwischen der digitalen und der realen Welt schlagen. Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung wird ihre Rolle nur noch weiter wachsen, und es ist von entscheidender Bedeutung, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen und deren Anwendung zu verstehen.

Einfache elektronische Signatur  (SES)

Die einfache elektronische Signatur (simple electronic signature, SES), eine gängige Methode in der digitalen Kommunikation, ermöglicht es, Dokumente und Verträge ohne großen technischen Aufwand zu unterzeichnen. Typische Beispiele hierfür sind eingescannte Unterschriften oder mit Namen unterzeichnete E-Mails. Diese Signaturform ist in der Praxis weit verbreitet, jedoch mit einer Einschränkung behaftet: Sie ist nicht fälschungssicher. So besteht das Risiko, dass jemand unbefugt im Namen einer anderen Person via deren E-Mail-Account eine Nachricht versendet.

Trotz ihrer begrenzten Sicherheit erfüllt die einfache elektronische Signatur rechtliche Standards, wo keine strenge Schriftform erforderlich ist. In vielen Unternehmen wird sie beispielsweise bei normalen Geschäftsverträgen eingesetzt, die nur der Textform bedürfen. Der Austausch solcher digital unterzeichneter Verträge via E-Mail ist rechtlich bindend. Zudem erkennen Parteien in Verträgen häufig eine einfache elektronische Signatur als ausreichend an, wenn sie die Einhaltung der »elektronischen Form« vereinbaren.

Vielseitig einsetzbar im Geschäftsleben

Die einfache elektronische Signatur kann für die Mehrzahl der Verträge und Erklärungen verwendet werden, die im Rahmen des alltäglichen Geschäftsbetriebes anfallen, wie Bestellungen, Aufträge und Protokolle. Ein besonderes Beispiel hierfür sind Gesellschafterbeschlüsse, die per Umlaufverfahren mit einfacher elektronischer Signatur rechtskräftig werden können, sofern die Satzung der Gesellschaft dies vorsieht.

Für bestimmte rechtliche Handlungen, wie die Vollmacht zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer GmbH, schreibt das Gesetz bereits die Textform vor. Andere Vollmachten können formfrei erfolgen, jedoch gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, die eine notarielle Beurkundung erfordern, wie bei Grundstücksgeschäften oder der Gründung einer GmbH.

Die einfache elektronische Signatur stellt somit ein flexibles und wirtschaftliches Werkzeug dar, das in vielen Bereichen des geschäftlichen und privaten Lebens Anwendung findet. Ihre Einfachheit macht sie attraktiv, obwohl sie in puncto Sicherheit und Fälschungsschutz ihre Grenzen hat. Es bleibt eine wichtige Aufgabe, die passende Signaturart sorgfältig entsprechend den rechtlichen Anforderungen und dem Risikopotenzial der Transaktion zu wählen.

Grundlagen der einfachen elektronischen Signatur nach eIDAS-Verordnung

Die einfache elektronische Signatur, wie sie in Artikel 3 Nr. 10 der eIDAS-Verordnung definiert ist, bildet die Grundform aller elektronischen Signaturen innerhalb der Europäischen Union. Diese Art der Signatur verwendet keine Elemente digitaler oder kryptografischer Techniken und wird daher als »einfach« klassifiziert. Praktisch gesehen kann das so einfach sein wie das Einfügen eines Namens am Ende einer E-Mail – eine Methode, die weit verbreitet und anerkannt ist.

Trotz ihrer Simplizität ist die einfache elektronische Signatur ein anerkanntes rechtliches Werkzeug. Sie dient als Basis für die Definition fortgeschrittener elektronischer Signaturen, wobei die eIDAS-Verordnung selbst keine speziellen Anforderungen oder Rechtsfolgen mit der einfachen Signatur verknüpft. Diese Art der Signatur wird daher vor allem dort eingesetzt, wo keine strengen Sicherheitsanforderungen bestehen.

Rechtliche Anerkennung und Anwendungsbereiche

In rechtlichen Auseinandersetzungen können Dokumente oder Dateien, die mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen sind, vor Gericht vorgebracht werden. Nach Artikel 25 Abs. 1 der eIDAS-Verordnung sind solche Signaturen als Beweismittel zulässig, wobei das Gericht die Freiheit hat, den Beweiswert selbst zu würdigen. Wenn die Authentizität oder Integrität einer Signatur angezweifelt wird, kann ihr Beweiswert allerdings als gering angesehen werden. In der Praxis kommt es jedoch selten vor, dass die Authentizität einer solchen Signatur angefochten wird; häufiger sind Streitigkeiten über die Interpretation der damit verbundenen Erklärungen.

Gemäß § 127 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können einfache elektronische Signaturen auch für Erklärungen oder Vereinbarungen verwendet werden, sofern die Parteien sich vertraglich auf die elektronische Form geeinigt haben. Dies ermöglicht eine flexible Anwendung in einer Vielzahl von rechtlichen und geschäftlichen Kontexten, wo keine höheren Sicherheitsanforderungen gestellt sind.

Die einfache elektronische Signatur bietet eine niedrigschwellige, jedoch rechtlich robuste Möglichkeit für die digitale Unterzeichnung von Dokumenten, wo große Flexibilität erforderlich ist, aber die Risiken eines Missbrauchs als gering eingeschätzt werden. Sie spielt eine wesentliche Rolle im digitalen Geschäftsverkehr der EU und erleichtert den Alltag vieler Unternehmen und Privatpersonen, indem sie rechtliche Prozesse vereinfacht und beschleunigt.

Beispiele der einfachen elektronischen Signatur

In ihrer Gestaltungsrichtlinie legt die Technische Universität München (TUM) präzise fest, wie einfache elektronische Unterschriften (SES) aussehen sollen. Dieser Standard ist Teil des Corporate Designs der Universität und dient dazu, Einheitlichkeit und Wiedererkennbarkeit in der Kommunikation zu gewährleisten. Die klare Vorgabe für die Gestaltung einfacher elektronischer Unterschriften unterstützt die visuelle Identität der Hochschule und stellt sicher, dass alle Dokumente, die nach außen getragen werden, professionell und konsistent erscheinen. Dies ist besonders wichtig, da einfache elektronische Unterschriften häufig in offiziellen E-Mails und Dokumenten verwendet werden, wo ein einheitliches Erscheinungsbild zur Vertrauensbildung und zur Stärkung der Markenidentität beiträgt.

Diese Formen der SES sind für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Bedienstete an der TUM verbindlich und nicht anpassbar. Sie sind jedoch weder verbindlich noch zwingend für alle Beschäftigte im Klinikum rechts der Isar der TU München noch am Deutschen Herzzentrum. Ein Minimalbeispiel bei den Signaturen der Anstalten des öffentlichen Rechts muss mindestens folgende Daten enthalten und wie folgt strukturiert sein:

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Fortgeschrittene Elektronische Signaturen (AES): Ein höheres Maß an Sicherheit

Die fortgeschrittene elektronische Signatur (advanced electronic signature, AES) stellt eine erweiterte Stufe der digitalen Authentifizierung dar, die sich durch ein hohes Maß an Sicherheit und Integrität auszeichnet. Diese Signaturform muss vier grundlegende Kriterien erfüllen, um als »fortgeschritten« zu gelten:

  • Einzigartige Zuordnung: Die Signatur muss eindeutig dem Unterzeichnenden zugeordnet sein.
  • Identifizierungsmöglichkeit: Sie muss die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen.
  • Kontrolle: Die Signatur muss mit Mitteln erstellt werden, die ausschließlich unter der Kontrolle des Unterzeichners stehen.
  • Manipulationsschutz: Sie muss sicherstellen, dass jegliche nachträgliche Veränderung des Dokuments erkannt werden kann.

Diese strengeren Anforderungen bieten einen verbesserten Schutz vor Manipulation im Vergleich zur einfachen elektronischen Signatur. Die fortgeschrittene elektronische Signatur, wie sie in den Artikeln 3 Nr. 11 und 26 der eIDAS-Verordnung definiert wird, stellt spezifische Anforderungen an die Art und Weise, wie digitale Unterschriften erstellt und verifiziert werden. Diese Signaturform erfordert ein hohes Maß an Sicherheit und Kontrolle und ist damit deutlich sicherer als die einfache elektronische Signatur.

Technische Spezifikationen und Kontrolle

Um als fortgeschritten zu gelten, muss eine elektronische Signatur mit Signaturerstellungsdaten generiert werden, die früher als »Signaturschlüssel« bekannt waren. Diese kryptographischen Schlüssel sind so zu handhaben, dass der Unterzeichner sie vertrauensvoll und ausschließlich kontrollieren kann. Darüber hinaus muss die Signatur so gestaltet sein, dass sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet werden kann, dessen Identifizierung ermöglicht und jegliche nachträgliche Veränderungen der Daten erkennbar macht. Dies kann durch den dem Signaturersteller zugewiesenen Prüfschlüssel erfolgen oder alternativ durch die Erfassung biometrischer Daten während des Signaturprozesses.

Rechtliche Bedeutung und Anwendbarkeit

Im rechtlichen Kontext werden fortgeschrittene elektronische Signaturen ähnlich wie einfache elektronische Signaturen behandelt. Sie dienen vor Gericht als Beweismittel, wobei die Partei, die sich auf die Signatur beruft, die Echtheit der digitalen Signatur und der Identifizierungsmerkmale beweisen muss. Gemäß § 127 BGB können fortgeschrittene elektronische Signaturen für Vereinbarungen verwendet werden, die keiner formellen Schriftform bedürfen.

Die fortgeschrittene elektronische Signatur bietet somit eine robuste Lösung für Geschäftsprozesse, in denen erhöhte Sicherheitsanforderungen bestehen, ohne dass die strengen Vorgaben einer qualifizierten elektronischen Signatur notwendig sind. Sie schafft eine vertrauenswürdige Umgebung, in der Transaktionen und Dokumente digital unterzeichnet werden können, und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) setzt auf die Technologie digitaler Zertifikate, die eine entscheidende Rolle bei der Authentifizierung und Sicherheit digitaler Kommunikation spielen. Digitale Zertifikate sind elektronische Dokumente, die die Identität einer Person oder eines Unternehmens bestätigen und es ermöglichen, Daten verschlüsselt und sicher über das Internet zu senden. Die Informationen darüber, was digitale Zertifikate sind und wie sie einfach und nur in wenigen Klicks beantragt und installiert werden können, haben wir für Sie hier vorbereitet.

Qualifizierte elektronische Unterschriften (QES)

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) markiert den höchsten Standard in der Technologie elektronischer Signaturen und ist die einzige Form, die gesetzlich anerkannt ist, um die Schriftform rechtsverbindlich zu ersetzen. Dieser Status eliminiert die Notwendigkeit einer Zustimmung von der Gegenseite zur Verwendung der elektronischen Form, was die QES besonders in formellen und rechtlichen Kontexten wertvoll macht.

Erstellungsprozess der qualifizierten elektronischen Signatur: Technische und rechtliche Anforderungen

Um eine qualifizierte elektronische Signatur zu erstellen, ist zunächst eine fortgeschrittene elektronische Signatur erforderlich, die bestimmte technische Anforderungen erfüllt (siehe Anforderungen unter II.2 (i)-(iv)). Darüber hinaus muss diese fortgeschrittene Signatur unter Verwendung eines qualifizierten Zertifikats erzeugt werden, das zum Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig ist, und mittels einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit erfolgen. Das qualifizierte Zertifikat dient als elektronischer Identitätsnachweis des Unterzeichners.

Technische und rechtliche Anforderungen an die QES

AnforderungBedeutung
Basis der SignaturJede qualifizierte elektronische Signatur muss auf einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur basieren, die wiederum von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt wurde.
Verwendung eines qualifizierten ZertifikatsDie Signatur muss auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das zum Zeitpunkt der Erstellung gültig ist. Dieses Zertifikat dient als verlässlicher Nachweis der Identität des Unterzeichners.
Speicherung des SignaturschlüsselsDer Signaturschlüssel muss ausschließlich in der SSEE gespeichert und verwendet werden. Diese Einheit muss alle Sicherheitsanforderungen erfüllen und von einer anerkannten Stelle geprüft sowie bestätigt werden.
HerstellererklärungObwohl eine umfassende Prüfung der Signaturanwendungskomponenten, wie Signatursoftware und Chipkartenleser, nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist mindestens eine Herstellererklärung erforderlich. In dieser Erklärung bestätigt der Hersteller die Konformität der Komponente mit dem Signaturgesetz (SigG) und der Signaturverordnung (SigV). Diese Erklärung wird später von der Bundesnetzagentur im Bundesanzeiger veröffentlicht, gilt aber bereits mit ihrer Einreichung als ausreichend.


Rolle der Vertrauensdienste-Anbieter

Qualifizierte elektronische Signaturen sind an strenge Vorgaben geknüpft und dürfen ausschließlich von zertifizierten Vertrauensdienste-Anbietern ausgestellt werden. Diese Anbieter, die in akkreditierte und nicht-akkreditierte Dienste unterteilt sind, nutzen fortgeschrittene Technologien, die sie über ihre Webanwendungen bereitstellen, oft in Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern. Diese Kooperationen erleichtern den Nutzern den Zugang und die Anwendung der qualifizierten Signatur, gestützt durch detaillierte Anleitungen der Dienstleister.

Akkreditierte Anbieter müssen zudem nachweisen, dass ihre Rechenzentren höchsten Sicherheitsstandards genügen. Diese Überprüfung erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder durch private Bestätigungsstellen. Nach erfolgreicher Prüfung erteilt die Bundesnetzagentur eine offizielle Sicherheitsbescheinigung für die Rechenzentren. Durch diese rigiden Sicherheitsprüfungen und die Verfügbarkeit umfassender Anleitungen hat sich die Anwendung qualifizierter elektronischer Signaturen erheblich verbreitet und ist technisch zugänglicher geworden.

Lister der offiziell anerkannten Vertraunsdienste

Die offiziell anerkannten Anbieter der Vertraunsdienste sind im eIDAS-Dashboard der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese und und diese Dienste sind zertifiziert und anerkannt.

Anwendungsbereich und gesetzliche Rahmenbedingungen

Die qualifizierte elektronische Signatur kann für alle Willenserklärungen oder Verträge verwendet werden, die die Schriftform voraussetzen, sofern keine strengere Form wie eine notarielle Beglaubigung gefordert und die elektronische Form nicht explizit ausgeschlossen ist. Beispiele für Anwendungsfälle, in denen die Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann, umfassen:

  • Vertragsabschlüsse, die eine schriftliche Form erfordern
  • Rechtlich bindende Erklärungen, die schriftlich festgehalten werden müssen
  • Offizielle Anträge und Dokumente in Verwaltungsverfahren

Rechtliche Verankerung

Gemäß § 126 Abs. 3 BGB ist die Ersetzung der Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur in Deutschland unter bestimmten Bedingungen möglich. Dies stellt eine wichtige Facette der Digitalisierung rechtlicher Prozesse dar und bietet sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen erhebliche Effizienzvorteile.

Die fortlaufende Entwicklung und Implementierung der qualifizierten elektronischen Signatur trägt maßgeblich dazu bei, traditionelle Verfahren in das digitale Zeitalter zu überführen, wobei sie rechtliche Sicherheit und Prozesseffizienz gewährleistet.

Welche Verträge und Unterlagen können mit QES signiert werden?

DokumentenartBeschreibung und Aktanten im Klinikum rechts der Isar
Verträge, die aufgrund einer Parteiabrede Schriftform verlangenHierbei müssen sich alle Vertragsparteien auf die Schriftform einigen. Die Schriftform kann nicht von einer Partei vorgegeben werden.
Befristete Mietverträge (§§ 580 Abs. 1, 550 Abs. 1 BGB)Wenn Mietverträge nicht in Schriftform abgeschlossen werden, gelten sie auf unbefristete Zeit geschlossen. Aktanten sind: Ärztlicher Direktor, Kaufmännische Direktorin.
Kündigung des Wohnraummietverhältnisses (§ 568 Abs. 1 BGB)Aktanten: Kaufmännische Direktorin.
Widerspruch des Mieters gegen Kündigung (§ 574 b Abs. 1 S. 1 BGB)

Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)


Anzeige der Abtretung gegenüber Schuldnern (§ 410 Abs. 2 BGB)

Aktanten sind: Ärztlicher Direktor, Kaufmännische Direktorin.

Beschluss der Mitglieder eines Vereins im Umlaufverfahren (§ 32 Abs. 2)


Empfangsbekenntnis des Gläubigers nach Leistungserbringung (§ 368 BGB)


Genehmigung der Übernahme einer Hypothekenschuld bei Grundstücksveräußerung (§ 416 BGB)


Gründungsbericht der Aktiengesellschaft (§ 32 Abs. 1 AktG)


Einberufung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft durch die Minderheit (§ 122 Abs. 1 S. 1 AktG).


Abschluss der Arbeitsverträge

Grundsätzlich müssen die Arbeitsverträge nicht in Schriftform abgeschlossen werden. Wird aber die Schriftform nicht eingehalten, so sind die Verträge auf unbefristete Zeit geschlossen

Anträge auf Zuwendungen und Mittelabrufe bei den Fördermittelgebern

Grundsätzlich bedürfen diese Unterlagen keiner Schriftform und können daher mit AES signiert werden. Eine Behörde kann durchaus strengere Formvorschriften, wie die Schriftform, festlegen, auch wenn das Gesetz grundsätzlich die Textform zulassen würde. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, etwa um die Authentizität und Sicherheit von übermittelten Informationen zu erhöhen oder um spezielle rechtliche Anforderungen zu erfüllen.

Allerdings muss die Anforderung der Schriftform durch die Behörde rechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Sie sollte im Einklang mit den übergeordneten Gesetzen und Verordnungen stehen, die den Rahmen für die jeweilige Situation setzen. Die Behörde kann beispielsweise nicht willkürlich eine strengere Form verlangen, wenn dies die gesetzlichen Bestimmungen untergraben würde.

Beim Verlangen der Schriftform dürfen die Behörden elektronische Unterschriften nicht ablehnen. Wenn die Schriftform rechtlich gerechtfertig udn verhältnismäßig ist, muss die QES akzeptiert werden. Liegt die rechtliche Rechtfertigung nicht vor und liegen keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften vor, so müssen auch AES akzeptiert werden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bestimmte Verwaltungsvorschriften oder spezielle gesetzliche Regelungen die Schriftform für bestimmte Verwaltungsakte oder rechtliche Transaktionen vorschreiben, selbst wenn das allgemeine Gesetz die Textform zulassen würde. Solche Entscheidungen werden oft getroffen, um eine höhere Rechtssicherheit zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Kommunikation zwischen der Behörde und den Bürgern oder Unternehmen klar und unmissverständlich ist.

Obwohl die qualifizierte elektronische Signatur in vielen rechtlichen Kontexten die handschriftliche Unterschrift ersetzen kann, gibt es bestimmte gesetzliche Ausnahmen, in denen die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form ausdrücklich untersagt ist. In diesen Fällen bleibt die traditionelle Schriftform zwingend erforderlich, und der Einsatz einer elektronischen Signatur, selbst einer qualifizierten, wird nicht als ausreichend betrachtet, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ein klassisches Beispiel für einen gesetzlichen Ausschluss der elektronischen Form ist die Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach deutschem Recht (§ 623 BGB), die schriftlich erfolgen muss. Ähnliche Vorschriften gelten für andere signifikante Rechtsgeschäfte wie die Errichtung eines Testaments oder bestimmte familienrechtliche Vereinbarungen, bei denen die persönliche Abgabe und Unterschrift unter Anwesenheit von Zeugen oder einem Notar erforderlich ist.

Diese gesetzlichen Vorgaben sind essentiell, um die Rechtssicherheit und den Schutz der beteiligten Parteien in besonders bedeutsamen oder lebensverändernden Rechtsangelegenheiten zu gewährleisten. Daher ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Rechtsgebiets zu kennen und zu verstehen, bevor man sich für die Verwendung elektronischer Signaturen entscheidet.

Weitere Beispiele für Ausschlüsse der elektronischen Form sind:

  • Teilzeit-Wohnrechtsvertrages (§ 484 Abs. 1 BGB)
  • Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 Abs. 1 BGB)
  • Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB)
  • Zeugniserteilung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 630 S. 3 BGB)
  • Abschluss befristeter Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG) – bei Nichtwahrung der Form gilt der Vertrag als auf unbefristete Zeit geschlossen;
  • Bürgschaftserklärung (§ 766 S. 2 BGB)
  • Schuldversprechen (§ 780 S. 2 BGB)
  • Schuldanerkenntnis (§ 781 S. 2 BGB)

Formen der Dokumente und Unterlagen sowie Beglaubigungen

In der Geschäftswelt und im privaten Bereich gilt die allgemeine Regel, dass Verträge keiner besonderen Form bedürfen. Das bedeutet, dass selbst ein einfacher Handschlag ausreichen kann, um rechtlich bindende Vereinbarungen zu treffen, wie etwa einen Arbeitsvertrag zu schließen. Dies bietet Flexibilität und erleichtert die Abwicklung von Vereinbarungen ohne bürokratischen Aufwand.

ArtBeschreibungBeispieleAktanten

Notarielle Beurkundung (gemäß § 128 BGB)

Die notarielle Beurkundung stellt innerhalb des deutschen Rechtssystems die höchste Formvorschrift für die Gültigkeit bestimmter Vertragsarten dar. Diese Formvorschrift ist erforderlich, um die Rechtssicherheit und die formelle Korrektheit bei rechtlich komplexen und besonders bedeutenden Verträgen zu gewährleisten. Aufgrund der Tragweite und der finanziellen Bedeutung solcher Transaktionen schreibt das Gesetz vor, dass diese Verträge durch einen Notar beurkundet werden müssen. Die Rolle des Notars ist dabei, die Parteien über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, den Inhalt des Vertrags ausführlich zu prüfen und zu bestätigen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Beurkundung dient auch dem Schutz der Vertragsparteien, indem sie sicherstellt, dass beide Seiten die Bedingungen und Konsequenzen des Vertrags vollständig verstehen.

Erst durch die Unterschrift des Notars erlangt der Vertrag seine volle rechtliche Wirksamkeit. Diese formale Bestätigung durch eine unabhängige und qualifizierte juristische Person gewährleistet, dass der Vertrag nicht nur den Willen der Parteien korrekt widerspiegelt, sondern auch allen rechtlichen Anforderungen entspricht. Der Notar übernimmt zudem die Verantwortung dafür, dass der Vertrag in das entsprechende Register eingetragen wird, beispielsweise in das Grundbuch im Falle eines Immobilienkaufs.

  • Ehevertrag
  • Erbvertrag
  • Erbverzichtsvertrag
  • Notarielles Testament
  • Grundstückskaufvertrag
  • Bauträgervertrag
  • Schenkungsversprechen
  • Notar
  • Ärztlicher Direktor
  • Kaufmännische Direktorin

Öffentliche Beglaubigung (gemäß § 129 BGB)

Die öffentliche Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift. Diese Art der Beglaubigung wird entweder von einem Notar oder einer dazu ermächtigten Behörde durchgeführt. Das Hauptziel der öffentlichen Beglaubigung ist es, zu bestätigen, dass die Unterschrift von der Person geleistet wurde, die sie leisten soll, oder dass eine Abschrift mit dem Originaldokument übereinstimmt. Diese Bestätigung ist vor allem dort erforderlich, wo gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Unterschriften auf bestimmten Dokumenten wie Anträgen, Erklärungen oder rechtlichen Erklärungen offiziell bestätigt werden müssen.
  • Beglaubigung von Berufsqualifikationen
  • Beglaubigung von Forschungsdokumenten
  • Amtliche Beglaubigung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
  • Beglaubigte Kopien
  • Kaufmänische Direktorin

Schriftform (gemäß § 126 BGB)

Die Schriftform als gesetzliches Formerfordernis spielt eine wesentliche Rolle in der Vertragsgestaltung und anderen rechtlich bindenden Vereinbarungen. Sie stellt sicher, dass die Einzelheiten und das Einverständnis der Parteien klar dokumentiert und nachvollziehbar sind. Hier sind die wesentlichen Aspekte der Schriftform gemäß deutschem Recht zusammengefasst:

Anforderungen der Schriftform

  • Schriftlichkeit: Das Dokument muss in schriftlicher Form vorliegen. Elektronische Formate wie E-Mails oder PDFs erfüllen diese Anforderung nicht, sofern nicht ausdrücklich die elektronische Form als zulässig erklärt wird (was dann die Anforderungen der elektronischen Signatur nach sich ziehen würde).
  • Eigenhändige Unterschrift: Jede beteiligte Partei muss das Dokument eigenhändig mit ihrem vollen Namen unterschreiben. Dies dient der Identifikation und zeigt die Zustimmung zu den Vertragsbedingungen an.

Umsetzung der Schriftform

  • Einzelnes Dokument: Idealerweise sollten alle Parteien das gleiche physische Dokument unterzeichnen, um die Einheitlichkeit und Unverfälschtheit des Vertrags zu gewährleisten.
  • Mehrere identische Exemplare: Gemäß § 126 Abs. 2 BGB ist es auch zulässig, dass jede Partei ein identisches Vertragsdokument unterzeichnet, was besonders bei räumlicher Distanz zwischen den Vertragsparteien praktisch sein kann. Jede Partei behält dann ein von der anderen Partei unterzeichnetes Exemplar, und beide Exemplare zusammen bilden den gesamten Vertrag.
siehe oben
  • Ärztlicher Direktor
  • Kaufmännische Direktorin

Textform (gemäß § 126b BGB) und elektronische Form (gemäß § 126a BGB)

Die Textform ist eine moderne und praktische Formvorschrift, die mit der zunehmenden Digitalisierung der Kommunikation an Bedeutung gewonnen hat. Seit ihrer Einführung ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Jahr 2001 erleichtert sie den rechtlichen Verkehr erheblich, indem sie den Anforderungen der heutigen Kommunikationsmittel Rechnung trägt. Die Textform wurde als Reaktion auf die Veränderungen in der Art und Weise, wie Menschen kommunizieren und Geschäfte abschließen, geschaffen. Sie akzeptiert, dass viele rechtliche und geschäftliche Transaktionen nicht mehr ausschließlich über den traditionellen Postweg, sondern zunehmend digital über Fax, E-Mail oder sogar SMS abgewickelt werden.

Anforderungen der Textform

Um der Textform zu entsprechen, muss eine Erklärung bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Lesbarkeit: Die Erklärung muss in einer lesbaren Form vorliegen. Das bedeutet, sie muss dauerhaft in Schriftzeichen festgehalten werden, sodass der Inhalt durch die Adressaten nachvollziehbar ist.
  • Verzicht auf eigenhändige Unterschrift: Im Gegensatz zur Schriftform ist bei der Textform keine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Dies erleichtert die Übermittlung von rechtlich bindenden Erklärungen über digitale Medien.
  • Absendererkennung: Der Absender muss klar aus dem Dokument hervorgehen, etwa durch einen Briefkopf oder eine eindeutige elektronische Signatur.
  • Ende der Erklärung: Das Ende der Erklärung sollte deutlich gekennzeichnet sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies kann durch Formulierungen wie „Ende des Schreibens“ oder ähnliche klare Abgrenzungen geschehen.
Alle Unterlagen die keiner notariellen oder öffentlichen Beglaubigung sowie Schriftform bedürfen
  • Alle Aktanten im Klinikum


Wie unterschreibe ich Dokumente?

ArtSESAESQESEigenhändig
Notarielle BeglaubidungausgeschlossenausgeschlossenNotar zeichnet mit elektronische Notarsignatur, die restlichen Parteien QESdie übliche Praxis in Deutschland
Öffentliche Beglaubigungausgeschlossenausgeschlossenanalog zu notarieller Beglaubigung, wenn die Beglaubigung durch einen Notar vorgenommen wird, ansonsten – unüblichdie fast ausschließliche Praxis in Deutschland
Schriftform (zwingend)ausgeschlossenausgeschlossenStandardnur papiergestützt
Schriftform (rechtlich gerechtfertigt und angemessen)ausgeschlossenausgeschlossenStandardnur papiergestützt
Schriftform (von allen Parteien vereinbart)ausgeschlossenmöglich nur wenn zur Kenntnis unterschrieben wirdStandardnur papiergestützt
Schriftform (papiergestützt)ausgeschlossenausgeschlossenausgeschlossenStandard
TextformMöglich, jedoch unüblichStandardMöglich → Erhöht technische und rechtliche Sicherheit z.T. ausgeschlossen, z.T. unüblich
Elektronische FormMöglich und Üblich, wenn mit einer digitalen Unterschrift versehenStandard mit digitaler UnterschriftMöglich → unüblichausgeschlossen

Wie prüfe ich die Gültigkeiten der Unterschriften?

ArtVerfahren Kommentar
Qualifizierte eletronische Unterschrift

Dokumentenprüfung im eIDAS-Dashboard der Europäischen Kommission: https://eidas.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/search/file/1

DigiSeal Reader

Versionierung der Unterlegen sind auch im Adobe prüfbar
Fortgeschrittene eletronische UnterschriftDigiSeal ReaderVersionierung der Unterlegen sind auch im Adobe prüfbar
Einfache eletronische UnterschriftWeil hinter der SES keine mathematische Verfahren stehen, werden sie nicht elektronisch validiert, sondern müssen gegen jeweilige Corporate Design Vorschriften geprüft werden. Erste Merkmale bei der Prüfung sind Schriftarten und Farben.

Beispiele im Alltag im Klinikum

DokumentArtUnterschritenart/Digitalggf. Kommentar
ArbeitsverträgeSchriftform (zwingend)QES, vorausgesetzt der Beschäftigte unterschreibt auch mit QES
Kündigungen der ArbeitsverträgeSchriftform (papiergestützt)ausgeschlossenSie dürfen nur papiergestützt verarbeitet werden
Anträge auf Zuwendung und MittelabrufeSchriftform (rechtlich gerechtfertigt und angemessen)

QES - Standard

AES - möglich zur Kenntnis

AES - bei einigen Fördermittelgebern


KooperationsverträgeSchriftform (von allen Parteien vereinbart)

QES - Standard

AES - möglich nur wenn zur Kenntnis unterschrieben wird


Alle betriebs- und dienstinterne Formulare, Unterlagen Textform

AES - Lege Artes

Dazu gehören Beschaffungs- und Personalmaßnahmen, Urlaubs- und Reiseanträge, Rückerstattungen und Beantragung von Kennungen
Kooperationsverträge in ForschungTextform

AES

QES - Möglich


Gutachten und Stellungnahmen (rechtliche, medizinische, finanzielle und technische)Schriftform

QES

Manche – notariell beglaubigt

Hier handelt es sich nicht nur um Kredibilität, sondern auch z.T. um Haftung der Gutachter
Gutachten und Stellungnahmen (akademisch)Textform

AES 

AES empfohlen, weil hier nicht nur die Sicherheit erhöht wird, sondern das Dokument wird mit einem Zeitstempel versehen.
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