Rechtsgrundlage

Für alle Promovierenden, die eine publikationsbasierte Dissertation anfertigen, gelten die von der TUM School of Engineering and Design verabschiedete Richtlinen zu publikationsbasierten Promotionen.

Bei dem Exemplar der Dissertation zu Prüfungszwecken müssen Sie beachten, wann Sie in die Promotionsliste gekommen sind.

Für die Veröffentlichung der publikationsbasierten Promotion gilt für alle Promovierenden die Promotionsordnung mit Wirkung vom 01.10.21 § 21

DocGS

Laden Sie die Anlage 6 (Einverständniserklärung) bzw. die Erklärung zum Eigenanteil in DocGS in dem Reiter "Dissertation" unter Bestätigung des Betreuers bzw. der Betreuerin hoch.
In der Erklärung zum Eigenanteil können Sie auch die CRediT Taxonomie verwenden. Falls Ihre veröffentlichte Publikation bereits Angaben zur Mitautor*innenschaft macht, können Sie hiervon gerne einen Screenshot in Ihre "Erklärung der Mitautorenschaft” einfügen.







Was heißt das nun genau?

In der Fassung zu Prüfungszwecken müssen alle Publikationen im Anhang aufgenommen werden. Alternativ können Sie die Publikationen selbstverständlich in den Textteil einbinden.

In der Fassung, die Sie veröffentlichen, „sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 4 als Appendix beigefügten, zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen“ von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.




Wichtige Infos!

Falls Sie Fragen zur Anzahl und/oder der Wertigkeit Ihrer Publikationen haben, wenden Sie sich immer zuerst an Ihre*n Betreuer*in. Bei herausfordernden Fällen kann sich der/die Betreuer*in jederzeit an die Geschäftsleitung des GC-ED oder an den Promotionsbeirat direkt wenden.

Rolle der/s Betreuer*in: Der oder die Betreuer*in entscheidet darüber, ob der oder die Promovierende mit der publikationsbasierten Promotion in ihrer Gesamtheit die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweist und ist somit der/die einzig/e verlässliche Ansprechpartner*in für die individuelle publikationsbasierte Promotion.

Umfang der Publikationen und Publikationsstadium: Die TUM Promotionsordnung schreibt eine Einbindung von mindestens 2 akzeptierten Publikationen vor. Der Statusnachweis „akzeptierter Artikel“ kann über den Schriftverkehr mit der Zeitschrift erfolgen. An der ED muss zusätzlich der Umfang der eingebundenen Publikationen (i.d.R. 2-3 akzeptierte Publikationen) und des zugehörigen Textteils dem entsprechenden Umfang einer Monographie gleichwertig sein. Diese Überprüfung geschieht im ersten Schritt vor der Einreichung der Promotion durch den/die Betreuer*in und im zweiten Schritt durch die Gutacher*innen der Prüfungskommission.

Einreichung und Veröffentlichung: Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen. Laut den Richtlinien der ED können die Publikationen auch als Kapitel integriert werden. Für Prüfungszwecke müssen also alle Publikationen in voller Gänze eingereicht werden.
Wenn Sie die Promotion dann nach der mündlichen Prüfung veröffentlichen (§20 bzw. 21 der PromO), dann sind diese Publikationen von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Das ist z.B. wichtig, falls die Zeitschrift einem Abdruck in der veröffentlichten Dissertation nicht zustimmen sollte.

Erst-/Mitautorenschaft: Auf mindestens zwei der eingebundenen Artikel muss der/die Promovierende Haupt- oder Erstautor*in sein und die Publikation federführend erarbeitet haben. Das bedeutet, dass er/sie maßgeblich zur Publikation beigetragen hat, ohne ihren/seinen Beitrag wäre die Publikation praktisch nicht entstanden. Wann Sie als Autor*in federführend sind, besprechen Sie bitte mit Ihrem Betreuer / Ihrer Betreuerin, da wir die Arbeit bzw, die Veröffentlichung nicht kennen. Weitere Details finden Sie in den FAQs.

Unbefangenheit der Gutachter*innen: Mindestens ein/e Gutachter*in muss bestellt werden, der/die auf keiner der Publikationen der Promotion Mitautor*in ist.

Umfang der Publikationen, Publikationsstadium und Rang der Publikationen: Klären Sie Ihre Fragen hierzu mit Ihrer/m Betreuer*in. Der oder die Betreuer*in entscheidet darüber, ob der oder die Promovierende mit der publikationsbasierten Promotion in ihrer Gesamtheit die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweist, ob die Ergebnisse im Rahmen der publikationsbasierten Promotion klar und verständlich dargestellt sind und ob die publikationsbasierte Promotion einen eigenen, neuen, weiterführenden und in sich zusammenhängenden wissenschaftlichen Beitrag leistet [§7(2) TUM Promotionsordnung (Satzung vom 23. 08. 2021)]. 



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