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Kommentar

  1. Unbekannter Benutzer (ga93fin) sagt:

    Telefonat mit Fr. Hieronymus-Luft am 13.2.23: auch wenn ein anderer Umzugshinderungsgrund (wie schulpflichtige Kinder, Ausbildung des Ehepartners) vorliegt, müssen immer zum Zeitpunkt des Dienstantritts auch die Wohnungssuchbemühungen nachgewiesen werden, am einfachsten in Form von Antrag auf Staatsbedienstetenwohnung, aber auch über Nachweis von Suchaktivitäten.