Amtliche Informationen zum Staatsexamen

Informationen der TUM zum Staatsexamen

  • Ausführliche und detaillierte Informationen zur Anmeldung, universitären Bescheinigungen und den fachlichen Inhalten des Staatsexamens finden Sie auf unserer Homepage zur Ersten Lehramtsprüfung.



Wie läuft die Anmeldung?

Wie kann ich mich auf das Staatsexamen vorbereiten?

Ablaufplan - von der Anmeldung bis zu den Prüfungen
 

Kurse zur Vorbereitung auf das Staatsexamen finden Sie unter Staatsexamensvorbereitung.

Staatsexamensaufgaben stellen wir unter StEx-SAMMLUNG zur Verfügung
(eine Anmeldung mit Ihrem TUMonline Account ist hierfür notwendig).


Ich möchte im Herbst schreiben:Ich möchte im Frühjahr schreiben:



Was bedeutet Staatsexamen, Lehramtsprüfung ....? 

Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfung - Sie sind in § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I von 2008) festgelegt und werden durch die einzelnen Fachparagraphen konkretisiert. Sie benötigen für die Zulassung den Bachelor of Education NB und alle Module des Masters NB (außer der Masterarbeit).

Erste Staatsprüfung - Das sind die Prüfungen, die auch Staatsexamensprüfungen genannt werden. Sie werden in der Regel nach erfolgreichem Studium (siehe Zulassungvoraussetzungen) abgelegt. In Erziehungswissenschaften schreiben Sie eine Prüfung. Pro Fach schreiben Sie drei Prüfungen, zwei in der Fachwissenschaft, eine in der Fachdidaktik. Ausnahme ist hier das Fach Sport, da hier die praktischen und mündlich-theoretischen Staatsprüfungen bereits studienbegleitend abgelegt werden. In Erziehungswissenschaften schreiben Sie eine Prüfung.

Erste Lehramtsprüfung - Die Erste Lehramtsprüfung besteht aus der Ersten Staatsprüfung und den universitär abzulegenden Modulen, aus denen sich dann auch die sogenannte universitäre Note berechnet.

Universitäre Note - Für die Berechnung der Endnote der Ersten Lehramtsprüfung werden auch Noten aus den Leistungen im Studium verwendet, die als sogenannte universitäre Noten jeweils in die Fachdidaktik, das jeweilige Unterrichtsfach und die Erziehungswissenschaften eingehen. Wie die Berechnung der jeweiligen universitären Note zustandekommt, ist in der Master Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO) festgelegt.

Zulassungsarbeit - Umgangssprachlich für die Schriftliche Hausarbeit gemäß § 29 LPO I

Prüfungsinhalte - Was sind die wichtigsten Paragraphen der LPO I ?

Die Fachparagraphen in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO I) regeln näher die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfungen, den Studienumfang und die Schwerpunkte der abzulegenden Staatprüfungen.

  • § 22 Zulassungsvoraussetzungen,
  • § 29 Schriftliche Hausarbeit (Vorlagen und Informationen zur Schriftlichen Hausarbeit),
  • § 32 Erziehungswissenschaften,
  • § 61 Biologie,
  • § 62 Chemie,
  • § 69 Informatik,
  • § 73 Mathematik,
  • § 77 Physik,
  • § 83 Sport.


Des Weiteren finden Sie in der LPO I Paragraphen für die Bestimmungen zum Nichtbestehen, zur Wiederholung, zur Gewichtung der einzelnen Staatsprüfung für die Durchschnittsnote bzw. für die Fachnote, usw.



Wie berechnen sich die Durchschnittsnote, die Fachnote und die Gesamtnote?

In der Lehramtsprüfungsordnung ist die Rede von der § 30 Durchschnittsnote, der § 3 Fachnote und der § 4 Gesamtnote.

Die Durchschnittsnote im Fach wird nur aus den Noten der Staatsprüfungen - mit Ausnahme der Note in Fachdidaktik -  gebildet. Ist in den Paragaphen der Fächer keine Berechnung vorgegeben, so berechnet sie sich aus dem Durchschnitt der beiden Examensnoten im jeweiligen Fach. (Achtung im Fach Sport!)

Für die Fachnote der Fächer werden jeweils die Durchschnittsnote der Staatsprüfungen im Fach und die universitäre Note im Fach und dann noch die Fachdidaktiknote in der Ersten Staatsprüfung und die universitäre Note in der Fachdidaktik verrechnet. Die Gewichtung zwischen den Staatsexamensteilen und den universitären Noten ist: jeweils 60% Durschnittsnote Staatsexamensteil zu 40 % universitäre Note und die Gewichtung von Fach zu Fachdidaktik ist 8:1. Für die Fachnote in einem Fach heißt das also: Fachnote=(((6*DurchschnittsnoteExamenFach+4*universNoteFach)/10)*8+((6*DurchschnittsnoteExamenFachdidaktik+4*universNoteFachdidaktik)/10))/9
Die Fachnote der Erziehungswissenschaften berechnet sich ebenso im Verhältnis 6:4.

Die Gesamtnote berechnet sich nun aus den Fachnoten der Fächer, der Fachnote aus den Erziehungswissenschaften sowie der Note aus der Schriftlichen Hausarbeit. Die Fachnoten der Fächer haben jeweils ein Gewicht von 37,5 % und die Fachnote der Erziehungswissenschaften sowie die schriftliche Hausarbeit gehen jeweils mit 12,5 % ein.



Wann habe ich das Staatsexamen nicht bestanden?

Die Regelungen der LPO I zum Nichtbestehen finden Sie in § 6 und § 31. Ähnlich der Notenberechnung gibt es auch hier verschiedene Stufen, die zu beachten sind!

Grundsätzlich ist die Lehramtsprüfung nicht bestanden, wenn die Erste Staatsprüfung nach § 31 nicht erfolgreich abgelegt wurde oder eine der Fachnoten aus § 3 schlechter als "ausreichend" (4,50) ist.
Laut § 31 gilt zudem die Erste Staatsprüfung in zwei weiteren Fällen als nicht bestanden:

Fall 1: Die Durchschnittsnote aus den Staatsprüfungen ist schlechter als 4,50. Die Durchschnittsnote der Staatsprüfung (nach § 30 LPO I) wird hierbei mal 8 genommen und die Fachdidaktik Staatsprüfung mal 1. (Erziehungswissenschaften ist eine Ausnahme und fällt unter Fall 2.)

Fall 2:. In den Paragraphen der Fächer sind besondere Nichtbestehensregelungen festgelegt: Z.B. darf die Staatsprüfung in Erziehungswissenschaften nicht schlechter als 5 sein.

Beispiel:
Sie schreiben in einem Fach zwei Mal eine 5 und in der Fachdidaktik eine 1. Selbst wenn die Fachnote durch Verrechnung mit den universitären Noten besser als 4,5 wäre, ist die Staatsprüfung im Fach nicht bestanden, da (5 *8+1)/9 = 4,55 ergibt.

Wie und wann kann ich wiederholen?

Es gibt zwei verschiedene Arten der Wiederholung:

  • § 14 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen;
  • § 15 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung.

Bei einer Wiederholung bei Nichtbestehen wiederholen Sie das Fach, in dem Sie nicht bestanden haben, mit allen drei Staatsprüfungen. Sie können die Prüfungen nur zum nächsten oder übernächsten Termin wiederholen. Sie dürfen nur EINMAL wiederholen.

Bei einer Wiederholung zur Notenverbesserung müssen Sie den gesamten Erstversuch des Staatsexamens bestanden haben, um eine Notenverbesserung zu beantragen. Bei einer Woederholung müssen Sie ALLE Prüfungen der Fächer wiederholen. Es zählt entweder Versuch 1 oder Versuch 2. Eine Kombination der Noten aus den beiden Versuchen ist NICHT möglich. Auch hier können Sie die Prüfungen nur zum nächsten oder übernächsten Termin (einmalig) wiederholen.

Bitte beantragen Sie die Wiederholung bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für Lehrämter an öffentlichen Schulen.



Was ist der Freiversuch?

Schreiben Sie das Staatsexamen in den Fächern im Anschluss an das 9. Semester (= Hochschulsemester), dann können Sie einen Freiversuch nach § 16 LPO I beantragen. Wenn Sie den Freiversuch in Anspruch nehmen, können Sie danach entscheiden, ob Sie ihn gelten lassen oder nicht. Sollten Sie den Freiversuch nicht gelten lassen, haben Sie nochmals zwei Versuche, das Staatsexamen in beiden Fächern zu absolvieren. Es gelten immer die Noten für eine Gesamtprüfung. Eine Kombination der Noten aus mehreren Versuchen ist NICHT möglich.

Den Antrag auf den Freiversuch stellen Sie bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für Lehrämter an öffentlichen Schulen.

Was ist die 30 LP-Regelung und wann kann ich sie nutzen?

Alle, die direkt im Anschluss an das 9. Fachsemester das Fächer-Examen als Freiversuch schreiben wollen, können von der sog. 30-LP-Regelung Gebrauch machen. Das bedeutet, dass Sie unter gewissen Voraussetzungen mit maximal 30 fehlenden ECTS-Punkten zum Examen zugelassen werden können. Informationen zur sog. 30 LP-Regelung und ein Antragsformular finden Sie unter https://www.km.bayern.de/lehrer/lehrerausbildung/meldung-zur-ersten-staatspruefung.html



Sammlung Staatsexamensaufgaben

(nur mit TUMonline-Benutzerkonto zugänglich)

  • Keine Stichwörter