Wird eine besetzbare Haushaltsstelle für einen bestimmten Zeitraum nicht besetzt, so besteht die Möglichkeit der Kapitalisierung. Auf der Basis der durchschnittlichen Stellengehälter wird der freie Zeitraum der Stelle in einen Geldbetrag umgerechnet. Der Restbetrag wird in der Regel im Verhältnis 35 : 65 zwischen kapitalisierender Einrichtung und Hochschule aufgeteilt und auf speziellen Kapitalisierungsfonds als Mittel zugewiesen. Eventuelle Schoolspezifische Regelungen sind zu berücksichtigen.
Die Kapitalisierungserlöse dürfen für allgemeine Aufgaben der Hochschule - ausgenommen für große und kleine Baumaßnahmen - verwendet werden. Bei bestimmten Stellenkategorien sind bezüglich der Ausgaben Zweckbindungen zu beachten. Die verwendbaren Ausgabetitel sowie evtl. Zweckbindungen sind auf den Zuweisungsschreiben der ZA3 angegeben.
Die Mittel sind nicht ins nächste Haushaltsjahr übertragbar!
Nicht kapitalisierbar:
- sind Stellen der EGr. 1 - 4
- ist das Stellengehalt während der Zeit des Mutterschutzes, der Zahlungseinstellung wegen Krankheit nach Ende der Entgeltfortzahlung sowie wegen Erkrankung des Kindes
- sind unterbesetzte Stellen.
Die aktuelle Übersicht über die Kapitalisierungsregeln ist unten dargestellt.
