Für TUM-Mitarbeiter/innen, die sich auf Veranlassung der Technischen Universität München für eine vorübergehende Tätigkeit im EU-Ausland (im Rahmen von Dienstreisen, Konferenzteilnahmen, Fortbildungen, Forschungsaufenthalten etc., sog. Entsendung) aufhalten, kann i. d. R. die Beantragung einer A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Reisebeginn erforderlich sein (Verfahren siehe Ziffern 1-4). In vielen Fällen (siehe Ziffer 2) kann auf die A1-Bescheinigung jedoch verzichtet werden.

Sofern die Tätigkeit im EU-Ausland im Rahmen einer Nebentätigkeit und damit nicht auf Veranlassung der Technischen Universität München erfolgt, ist das Nebentätigkeitsrecht zu beachten und der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung von der betroffenen Person über die DVKA selbst zu stellen. Auch der A1-Nachweis über eine in Deutschland ausgeübte Erwerbstätigkeit als Grenzgänger kann über die DVKA beantragt werden.

1. Antragstellung

 
Bitte melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten als Beschäftigte im TUM Wiki-System an und tragen unter dem Bereich „A1 Bescheinigung“ alle zur Beantragung einer A1-Bescheinigung relevanten Angaben vollständig ein. Die weitere Bearbeitung, d.h. die Antragstellung der A1-Bescheinigung, erfolgt direkt durch zugriffsberechtigte Verantwortliche der Zentralen Reisekostenstelle. 
Hier können Sie ausführliche Informationen zur A1-Bescheinigung abrufen. 

Bei Fragen zur A1-Bescheinigung senden Sie uns eine E-Mail an a1-bescheinigung.ref34@tum.de oder wenden Sie sich an die Kolleginnen und Kollegen der Zentralen Reisekostenstelle.

2. Kurzfristige/kurzzeitige Dienstreisen

Aus Effizienzgründen und um eine Überlastung der gesetzlichen Krankenkassen/Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden, kann bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen sowie kurzzeitigen Dienstreisen bis zu einer Woche auf einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung verzichtet werden.
Die dem Verfahren zugrundeliegende EU-Verordnung räumt den Arbeitgebern einen Spielraum ein, den zuständigen Träger im Voraus zu unterrichten, "wann immer dies möglich ist". Allein aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sollte bei kurzfristig anberaumten sowie kurzzeitigen Dienstreisen auf eine Beantragung verzichtet werden.
Sollte von den prüfenden Stellen des Beschäftigungsstaates eine A1-Bescheinigung verlangt werden, kann diese in jedem Fall auch im Nachhinein beantragt und dieser Stelle vorgelegt werden. Dies wurde durch die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich bestätigt.
Sofern es im Rahmen von Kontrollen zu Behinderungen oder behördlichen Maßnahmen kommen sollte, wird gebeten, dies der Zentralen Reisekostenstelle – Referat 34 mitzuteilen, da entsprechende Vorfälle dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und für Heimat zu melden sind.

Für Fragen im Zusammenhang mit A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Reisekostenstelle – Referat 34 gerne zur Verfügung. Weiterführende Informationen zur Ausübung von dienstlichen Tätigkeiten im Ausland (Dienstreisen und vorübergehende dienstliche Tätigkeiten bei einer Stelle außerhalb der TUM im EU- und Nicht-EU-Ausland) enthält die Übersicht "Auslandstätigkeiten aus personal- und reisekostenrechtlicher Sicht".

3. Mitführung im Ausland

Sofern eine A1-Bescheinigung beantragt wurde, wird den Beschäftigten empfohlen, diese während des Auslandsaufenthalts mitzuführen, obwohl rein nach europäischem Recht keine solche Mitführungspflicht besteht. Sollte die A1-Bescheinigung bei Reisebeginn noch nicht vorliegen, wird empfohlen, den Nachweis der Antragsstellung (Antragskopie) mitzuführen.

4. Sozialversicherungsrechtlicher Hintergrund

Eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn TUM-Mitarbeiter/innen zeitlich begrenzt auf Weisung der TUM und unter Fortzahlung der Vergütung eine Tätigkeit im Ausland ausüben (im Rahmen von Dienstreisen, Konferenzteilnahmen, Fortbildungen, Forschungsaufenthalten etc.). Bei Entsendungen in Mitgliedstaaten der EU sowie Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz ist über eine EU-Verordnung festgelegt, dass deutsches Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die/der Beschäftigte unmittelbar vor der Entsendung mindestens einen Monat dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterworfen war und die Tätigkeit im Ausland 24 Monate nicht überschreitet. Dies wird durch eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck A1)" nachgewiesen.