Der Studentische Konvent ist das überfakultäre beschlussfassende Gremium der Studierendenvertretung. Er hat 34 Mitglieder, die jährlich bei der Hochschulwahl gewählt werden. Davon werden 16 Mitglieder über die universitätsweiten Listen gewählt. Weitere 16 Mitglieder werden auf Fakultätsebene gewählt, wobei je 2 Personen pro Fakultät in den Studentischen Konvent einziehen. Diese 16 Mitglieder bilden den 🟥Fachschaftenrat. Außerdem sind die beiden studentischen Vertreter*innen in der EULe auch reguläre Mitglieder des Studentischen Konvents. Der Studentische Konvent wählt aus seiner Mitte drei Personen, die gemeinsam das Präsidium bilden. Das Präsidium des Studentischen Konvents besteht aus der*dem Vorsitzenden, der*dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und der*dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
1. Aufgaben
Gemäß seiner Geschäftsordnung hat der Studentische Konvent ein ganze Reihe an Aufgaben:
- Wahl von drei Mitgliedern des AStA-Vorstands
- Entlastung des AStA-Vorstands - d.h. feststellen, dass sie nicht rechtswidrig gehandelt haben
- Einrichtung von AStA-Referaten und Wahl von Referent*innen.
- Beschluss des AStA-Haushalts
- Vorschlag von Vertreter*innen für Kommissionen, Ausschüsse und Studierendenwerk
-
Unterstützung der Organe der Studierendenvertretung bei der Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen, und sozialen Belange und Interessen der Studierenden
-
Aufgreifen von fakultätsübergreifenden Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter*innen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben
-
Förderung der Interessen der Studierenden, insbesondere der geistigen, musischen und sportlichen sowie die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden
- Wahl von Vertreter*innen für den Landesstudierendenrat
Außerdem beaufsichtigt der Konvent die Arbeit, der von ihm gewählten Personen, und kann sie gegebenenfalls abwählen.
2. Die Sitzung des Studentischen Konvents
2.1. Allgemeine Informationen zur Sitzung
Der Studentische Konvent tagt mindest in der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat. Im Normalfall Mittwochs. Die Geschäftsordnung lässt aber auch die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu. Die Sitzungstermine findet ihr auf der Website des Studentischen Konvents.
2.1.1. Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit
In der Grundordnung des Universität Augsburg ist festgelegt, dass alle Gremien grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. Dies gilt damit auch für den Studentischen Konvent. Das Präsidium des Studentischen Konvents kann jedoch zu den Sitzungen Gärt*innen zulassen. Solltest du an einer Sitzung teilnehmen möchte, so kannst du dich gerne vorab via Mail an das Präsidium wenden.
2.1.2. Vorbereitung der Sitzung
Bis 9 Tage vor der Sitzung lädt der oder die Vorsitzende zur Sitzung. Die Ladung muss Zeit, Ort und die vorläufige Tagesordnung beinhalten. Alle Konventsmitglieder haben Vorschlagsrecht für die Tagesordnung. Bei nicht form- und fristgerechter Ladung ist die Sitzung beschlussunfähig! Soll in der anstehenden Sitzung gewählt werden, so muss dies schon in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen worden sein.
Bis 72 Stunden vor der Sitzung ist die Antragsfrist, das heißt später eingereichte Anträge werden erst in der folgenden Sitzung beraten (mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen(§11)).
Bis 48h vor der Sitzung gibt der oder die Vorsitzende die gestellten Anträge bekannt. Die Mitglieder haben nun die Aufgabe sich mit den gestellten Anträgen vertraut zu machen (§11), um einen reibungslosen Sitzungsverlauf zu garantieren.
2.1.3. Nachbereitung der Sitzung
Nun werden alle Beschlüsse, die öffentlich verbreitet werden dürfen, über die Webseite und andere Kanälen wie Instagram oder dem Newsletter bekannt gemacht.
Das Protokoll wird überarbeitet und vor der nächsten Sitzung an den Konvent verteilt. Dieses ist von den Mitgliedern zu lesen und auf Fehler zu überprüfen!
Die Umsetzung der Anträge erfolgt meist durch den AStA oder durch das Präsidium, welches sich mit der Universitätsleitung trifft und die Anträge bespricht.
2.2. Die Sitzung
Die Aufgaben, die der Studentische Konvent zu erfüllen hat, werden in den meisten Sitzungen in den nachfolgenden Blöcken abgearbeitet.
2.2.1. Berichte
Nach den Formalia einer den Sitzung geht es direkt mit dem ersten großen Abschnitt der Sitzungen des Studentischen Konvents los. Den Berichten. Berichtet wird normalerweise vom Präsidium des Studentischen Konvents, vom Ältestenrat, vom AStA-Vorstand, von den AStA-Referaten, aus der Erweiterten Universitätsleitung (EULe), dem Landesstudierendenrat sowie dem fzs, den Kommissionen und Ausschüssen und von den Fachschaftsprecher*innen aus den Fakultäten. Dieser Teil dient vor allem den Austausch der vielen Ehrenamtlichen die in der Studierendenvertretung mitwirken. Dieses Format führt dazu, dass die Zusammenarbeit aller beteiligten möglichst reibungslos von statten gehen kann.
2.2.2. Wahlen
Es kommt durchaus vor, dass auch nach der konstituierenden Aufgrund von Rücktritte oder anderer Gegebenheiten zu Wahlen oder Bestimmungen kommt. Wen der Studentische Konvent zu wählen hat findet ihr unter den Aufgaben des Studentischen Konvents.
2.2.3. Anträge
Nachdem der Studentische Konvent das beschlussfassende Organ der Studierendenvertretung ist muss dieser Beschlüsse fassen. Nach § 11 Abs. 1 unsere Geschäftsordnung müssen Beschlüsse auf der Grundlage von Anträgen gefasst. Anträge können wie in § 11 Abs. 2 festgelegt von allen Studierenden der Universität Augsburg gestellt werden. Hierzu existiert eine Antragsvorlage, die nachdem Sie ausgefüllt wurde, beim Präsidium des Studentischen Konvents eingereicht werden kann. Wie du einen Antrag schreibst findest du hier. Wichtig ist hier noch die Antragsfrist zu beachten. Anträge müssen Sorgfältig recherchiert sein, da der Konvent erst dann entscheiden darf, wenn alle wichtigen Informationen zum Sachverhalt vorliegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Deswegen sind alle wichtige Informationen und Quellen zu inkludieren. Die Mitglieder des Studentischen Konvents sollen schnell Zugriff auf alle relevanten Informationen haben. Wird ein Antrag nicht bis mindestens 72 Stunden vor dem Beginn der Sitzung eingereicht, so kann dieser in der Sitzung nicht behandelt werden. Sollte die aktuelle Situation ein Stellen eines 72 Stunden vor Sitzungsbeginn nicht zulassen, so kann dieser als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Studentische Konvent.
Antragsbehandlung
Die Behandlung von Anträgen in den Sitzungen ist durch die Geschäftsordnung geregelt. Anträge werden im Studentischen Konvent aufgeteilt in drei Lesungen beraten.
Erste Lesung
Die erste Lesung beginnt damit, dass den Antragsstellenden die Möglichkeit gegeben wird den eingebrachten Antrag vorzustellen und zu begründen. Im Anschluss wird in die Generaldebatte übergegangen. Jetzt besteht für die Anwesenden über deren Meinungen zum dem Antrag zu debattieren. Gibt es keine Wortmeldungen mehr oder wird der Übergang in die nächste Lesung beschlossen, so endet die erste Lesung.
Zweite Lesung
Liegen bis zum Ender der 1. Lesung Änderungsanträge vor, so werden diese nun beraten. Auch in diesem Fall findet einer Diskussion über deren Inhalt statt bis keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder der Übergang zur anschließenden Abstimmung beschlossen wurde. Die Antragsstellenden haben nun die Möglichkeit den Änderungsantrag direkt anzunehmen, in diesem Fall bleibt eine Abstimmung über diesen aus. Wird der Änderungsantrag nicht übernommen, do entscheidet über diesen der Studentische Konvent. Sind auf diese Weise alle Änderungsanträge bearbeitet, so wird in die 3. Lesung übergegangen.
Dritte Lesung
In der 3. Lesung kann auf Wunsch der Antragsstellenden, insofern der Studentische Konvent dieses Anliegen nicht mehrheitlich ablehnt, den Antragsteilenden nochmals das Wort gegeben werden. In diesem Fall kommt es zu einer weiteren Generaldebatte über den nun vorliegenden Antrag. Danach wird der Antrag abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Lautet die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf Enthaltung, so gilt die Abstimmung als ergebnislos.
Alle Formen von Anträgen an den Studentischen Konvent
Antrag an den Studentischen Konvent
Der wichtigste Antrag für den Studentischen Konvent sind inhaltlich Anträge, die wie zuvor beschrieben in drei Lesungen behandelt werden. Diese sind relevant um Beschlüsse zu fassen.
Änderungsantrag
Durch Änderungsanträge kann in der Sitzung der Antragstext und der Begründungstext eines Antrags so modifiziert werden, dass dieser eine Mehrheit im Studentischen Konvent findet. Diese Anträge können bis zum Beginn der 2. Lesung beim Präsidium des Studentischen Konvents eingehen. Die Antragstellenden haben die Möglichkeit einen Änderungsantrag anzunehmen, dann entfällt die Abstimmung über diesen am Ende der Beratung.
Dringlichkeitsantrag
Mit Dringlichkeitsanträgen besteht die Möglichkeit einen Antrag nach der Antragsfrist einzubringen. Dies ist nötig, falls die Annahme besteht, dass der Sachverhalt, des Antrags, bei der nächsten Sitzung nicht mehr vorliegt. Ob die Dringlichkeit tatsächlich gegeben ist wird durch einfach Mehrheit vom Studentischen Konvent festgestellt. Sonst sind Dringlichkeitsanträge genauso wie Anträge zu behandeln.
Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung oder auch kurz „Geschäftsordnungsanträge“ sind Anträge, die direkten Einfluss auf den Verlauf der Sitzung, der durch die Geschäftsordnung geregelt ist, haben. Üblich ist zum Beispiel der Antrag auf die Einräumung des Rederechts, die sofortige Abstimmung, die Schließung oder Wiedereröffnung der Redner*innenliste, die Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung und die Aufnahme, Streichung oder Änderung von Tagesordnungspunkten oder deren Reihenfolge. Anträge zur Geschäftsordnung können nicht zurückgezogen werden, es besteht nur die Option einer Gegenrede und es kommt immer zur Abstimmung.
2.2.4. Beschlussfassung
Die Beschlüsse des Studentischen Konvents werden mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen gefasst. Es sei denn die Geschäftsordnung würde es anders vorsehen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern kann die Beschlussfassung auch namentlich oder geheim stattfinden. Sollte es bei der Beschlussfassung zu einer Enthaltungsmehrheit kommen, so gilt die Abstimmung als ergebnislos.
Umlaufverfahren
Anträge können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Das Verfahren kann auf Beschluss in einer Sitzung oder auf Initiative des Präsidiums des Studentischen Konvents oder eines Drittels der Mitglieder angewandt werden. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen hierbei abstimmen, das Ergebnis muss protokolliert und in nächster Sitzung mitgeteilt werden.
3. Konstituierung des Studentischen Konvents
Noch bevor die Legislatur beginnt Konstituiert sich der Konvent. Die Sitzung wird meist von einem der Vizepräsidenten der Universität eröffnet. Nach Grußworten und der Bestimmung eines Protokollanten, erfolgt die Wahl des Präsidenten des Studentischen Konvents. Dieser übernimmt nach der Wahl die Sitzungsleitung. Die Restlichen Präsidiumsmitglieder werden gewählt. Hierauf folgt die festsetzen einer Geschäftsordnung und die Wahl aller weiteren zu besetzenden Posten. Als neues Mitglied des Konvents sollte man sich also im Vorfeld Gedanken machen welche Ämter man selbst übernehmen möchte oder ob es Personen gibt, die auf ein bestimmten Posten passen. Auch sollte man sich mit der alten Geschäftsordnung vertraut machen um bei Änderungen einen besseren Überblick zu haben.