Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG regelt die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Absolventen der beiden Architekturstudiengänge können in den Mitgliedsstaaten der EU als Architekten arbeiten, ohne den Abschluss einzeln anerkennen lassen zu müssen.
Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die erleichterte Eintragung in ausländische Architektenregister mit Hilfe der automatischen Anerkennung ist die Notifizierung des jeweiligen Hochschulabschlusses bzw. der Berufsqualifikation des Antragstellers bei der EU Kommission.
Notifizierte Architekturstudiengänge finden sich direkt bei der EU Kommission, siehe dazu Auszug aus dem "Annex V to Directive 2005/36/EC" - Übersicht über notifizierte Architekturstudiengänge in Europa.
Gegenüber Dritten muss für eine Berufsanerkennung nur auf das oben genannte PDF verwiesen werden!
Die beiden Studiengänge Bachelor of Arts (B.A.) Architektur und Master of Arts (M.A.) Architektur wurden 2013 erfolgreich notifiziert
und im genannten Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.
Das Graduation Office and Academic Records (GO) am Campus München kann bestätigen, dass der ehemalige Diplomstudiengang Architektur äquivalent dem heutigen Masterabschluss ist.
Die Universitäten sind für die allgemeine Anerkennung der Abschlüsse für die Architektenlisten allerdings nicht zuständig.
Das erfolgt, zumindest in Deutschland, direkt über die Eintragungsausschüsse der Architektenkammern.
Diese prüfen direkt, ob Lerninhalte oder Praxisphasen für eine Eintragung fehlen.