Frage:Antwort:Achtung:
Wann werden die Prüfungstermine veröffentlicht?

siehe HIER


Darf ich an Vorlesungen aus höheren Semestern teilnehmen?

Darf ich an Prüfungen teilnehmen, bei denen ich nicht in der Vorlesung war? 

Ja und ja.

Es kann jedoch sein, dass in einigen Veranstaltungen während dem Semester Studienleistungen absolviert werden mussten, welche zur Prüfungsteilnahme berechtigen. Deshalb wäre es zielführend stehts sich zur Vorleusng anzumelden bevor eine Prüfung abgelegt wird. 

Wie oft darf ich Prüfungen wiederholen?

Alle Prüfungen können bis zum Bestehen wiederholt werden, sofern dabei der geforderte Studienfortschritt gemäß §38, Abs. 3, FPSO eingehalten wird.

Bei einigen Prüfungen im Fach Englisch an der LMU gibt es eine Maximalanzahl an Prüfungsversuchen. 

Werde ich zu Nachholklausuren automatisch angemeldet?

Alle Studierenden müssen sich über TUMonline zu den Prüfungen selbstständig anmelden, auch für Wiederholungsklausuren!


Wenn ein Modul aus mehreren Prüfungen besteht, wann gilt es als bestanden?

Wenn alle Teile als bestanden eingetragen sind, ist das ganze Modul bestanden.


Darf ich eine Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen?

Nein!

Vorgezogene Masterleistungen können nicht angerechnet werden und dann im Master erneut wiederholt werden.

Wann finden Prüfungen statt?

An der TUM finden in der Regel die Prüfungen in den folgenden Zeiten statt:

  • Erst-Prüfungen: in der letzten Vorlesungswoche und in den ersten drei Wochen nach Vorlesungsende
  • Wiederholungsprüfungen: in den beiden Wochen vor Vorlesungsbeginn und in der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters.

Wichtige Termine und Fristen der TU München


Es kann abweichende Regelungen geben!

==> Die genauen Prüfungstermine entnehmen Sie bitte immer TUMonline.

Wie kann ich mich zu Prüfungen anmelden?

Sie melden sich über TUMonline für Prüfungen an. 

How to - Prüfungsanmeldung

Beachten Sie den Anmeldezeitraum!

Ich habe vergessen mich bei einer Prüfung anzumelden, wie kann ich mich noch nachmelden?

Es obliegt den Studierenden sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden. Eine Nachmeldung zu Prüfungen ist nur in Ausnahmefällen per Antrag mit Zustimmung des Dozenten möglich. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Nachmeldung muss spätestens am Tag vor der Prüfung dem Prüfungsausschuss vorliegen.

Es besteht kein Anspruch auf Nachmeldung, außer es liegen triftige Gründe vor.

Triftige Gründe sind "vom Studierenden nicht selbst veschuldet" wie z.B.: akute Erkrankung, Unfall, Katastrophenfall

Ich habe eine Prüfung nicht bestanden, was kann ich tun?

Für Wiederholungen gilt § 24 APSO. Danach sind nicht bestandene Modulprüfungen unter Beachtung der Studienfortschrittskontrolle beliebig oft wiederholbar.

Dies gilt weder für Modulprüfungen im Unterrichtsfach Englisch noch für Abschlussarbeiten. Hier gibt es nur eine Wiederholungsmöglichkeit. 
In der jeweiligen FPSO können zudem die Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gesondert geregelt weden.

Ich möchte zu einer Prüfung nicht antreten. Was muss ich tun?

Sie müssen sich rechtzeitig von der Prüfung abmelden. Sollte eine Abmeldung nicht mehr möglich sein, wenden Sie sich umgehend an den zuständigen Prüfungsausschuss.

Bei einer nicht fristgerechten Abmeldung müssen triftige Gründe für den Prüfungsrücktritt vorliegen. Sollten Sie zu einer angemeldeten Prüfung nicht erscheinen, wird die Prüfung mit "nicht bestanden/nicht erschienen" bewertet. Wiederholt unentschuldigtes Fernbleiben von Prüfungen kann sich negativ auf die Gewährung von Fristverlängerungen/Fristaussetzungen auswirken.
Bitte kontaktieren Sie ggf. den Prüfer, dass Sie nicht antreten werden. 

Ich kann aus einem triftigen Grund (z.B. Krankheit, Katastrophenfall, ...) an einer Prüfung nicht teilnehmen. Was muss ich tun?

Schreiben Sie unverzüglich, d.h. am Tage des Auftretens des triftigen Grundes, eine E-Mail an den zuständigen Prüfungsausschuss, an die Prüfungsverwaltung und an den Dozierenden. Reichen Sie bei Krankheit unverzüglich ein Attest (Merkblatt Attest) oder bei anderen triftigen Gründe aussagekräftige Dokumente ein.


Unverzüglich heißt "so schnell wie möglich", zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ohne schuldhaftes Verzögern. 

Triftige Gründe sind "vom Studierenden nicht selbst veschuldet" wie z.B.: akute Erkrankung, Unfall, Katastrophenfall

Bitte beachten Sie auch die allgemeinen Bestimmungen der TU München: Rücktritt von Prüfungen - Einreichung von Attesten - TUM 

Hier finden Sie eine Attestvorlage: Attestvorlage.pdf

Wann bedarf es eines Zweitprüfers?

Grundsätzlich wird jede Prüfung an der TUM nur von einer prüfungsberechtigten Person bewertet. Bei einer mündlichen Prüfung muss zusätzlich ein fachkundiger Beisitzer anwesend sein.
Nur für den Fall, dass eine Prüfung nicht bestanden ist, muss eine weitere prüfende Person die Prüfung unabhängig bewerten. Dies ist zu dokumentieren.

Form der Dokumentation:

  • Direkt auf der Klausur mit Unterschrift des Zweitprüfers ODER
  • In separater Notenliste mit Unterschrift des Zweitprüfers

Erforderliche Inhalte:

  • Unabhängige Bewertung des Zweitprüfers, zumindest Verweis auf die Erstkorrektur
  • Unterschrift des Zweitprüfers
Ein Nichtbestehen aufgrund von Täuschung bedarf keiner zweiten Beurteilung. Bei der Feststellung der Täuschung besteht kein Bewertungsspielraum. Das Ergebnis "Täuschung ja oder nein" ist voll (gerichtlich) überprüfbar und nicht subjektiv. Es bedarf daher keiner Bewertung durch mehrere Prüfende. Die Beurteilung ist faktenbasiert. Das wird insbesondere daran deutlich, dass die Täuschung nachgewiesen sein muss.
Ich bin mit meiner Bewertung nicht zufrieden. Was kann ich tun?

Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist die ureigene Aufgabe von Prüfenden. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Bewertungen schriftlicher Prüfungen schriftlich zu begründen sind. Hierbei sind knappe Anmerkungen, Häkchen und Fehlerzeichen am Rand oder Eintragungen in Bewertungsbögen eine ausreichende Begründung, sofern daraus die tragenden Gründe für die Bewertung erkennbar und die Fehler nachvollziehbar sind.
Demgegenüber brauchen die Bewertungen mündlicher Prüfungen zunächst nur mündlich begründet zu werden. 

  1. Schritt: Terminvereinbarung zur Klausureinsicht mit Dozierenden. Im Rahmen der Klausureinsicht können erste Fragen und Anmerkungen zur Bewertung der Klausur geklärt werden.
  2. Schritt: Überdenkung: Ist ein/e Studierende/r mit der Bewertung nicht einverstanden, kann er den Prüfenden bitten, die Bewertung zu überdenken, indem er/sie nachvollziehbar an Beispielen zeigt, dass nach seinem/ihrem Ermessen die Bewertung nicht gerechtfertigt sei. Das Überdenkungsverfahren (Einwendungen und Stellungnahme) ist textlich zu erfassen und kann nur einmal durchgeführt werden.
  3. Schritt: Widerspruch: Auf den Semesterbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die dortige Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei dringend zu beachten. Bevor Widerspruch eingelegt wird, sollte das Überdenkungsverfahren stattgefunden haben.

Eine Täuschung ist eine Beurteilung (keine Bewertung) und hier gibt es keinen (Bewertungs-) Spielraum, sondern nur Fakten, auf denen die Täuschung beruht und nachgewiesen werden kann. Daher braucht es hier keinen zweiten Prüfer und hier kann auch keine Überdenkung durchgeführt werden. In diesem Falle bliebe nur der Widerspruch auf den Bescheid.  

Darf ich KI/ChatGPT oder vergleichbare Produkte verwenden?Das kommt darauf an, ob die Verwendung künstlicher Intelligenz erlaubt ist. Der Prüfende bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und muss diese mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt geben. 

Bitte beachten Sie auch Handreichungen der jeweiligen Dozierenden! Falls die Benutzung von KI erlaubt ist, muss deren Verwendung - wie bei anderen Zitaten auch - korrekt gekennzeichnet werden. Sollten Sie sich bezgl. der Zitierweise nicht sicher sein, wenden Sie sich bitte an den Prüfer/Dozierenden.  
Ist KI/ChatGPT/etc. nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel in einer Prüfungsleistung und verwenden Studierende es trotzdem, handelt es sich um einen Fall der Täuschung und führt zur Bewertung der betreffenden Prüfung mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“. Es kommt dabei nicht auf den Umfang des Einsatzes künstlicher Intelligenz an. Denn die Regelverletzung besteht darin, dass die Prüfung entgegen der abgegebenen Erklärung (z.B. bei Abschlussarbeiten) beziehungsweise der Hilfsmittelbekanntmachung ganz oder in Teilen nicht selbst erstellt wurde, sondern eine selbstständige Leistung nur vorgespiegelt wird.
Ich merke, dass ich den Studienfortschritt nicht erfüllen werde (umgspr. eine Credit-Hürde reißen werde), was kann ich tun?Ihre Credit-Hürden finden Sie in Ihrer jeweiligen Fachprüfungs- und Studienordnung (FPSO). Sollten Sie feststellen, dass Sie am Ende des Semesters nicht genügend ECTS erbracht haben, können Sie einen Termin bei der Studienberatung vereinbaren, um sich über weitere Möglichkeiten und Schritte zu informieren. 

Liegen triftige Gründe für das Verfehlen der Credit-Hürde vor, können Sie einen Härtefallantrag beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. 

Hier finden Sie das dazugehörige Merkblatt: Merkblatt Härtefallantrag

Triftige Gründe sind "vom Studierenden nicht selbst veschuldet" wie z.B.: akute Erkrankung, Unfall, Katastrophenfall, etc.

Ich habe meinen Studiengang endgültig nicht bestanden. Darf ich trotzdem noch Prüfungen schreiben?Wenn der Bescheid über das "endgültig nicht bestanden" (ENB) zugestellt wurde, dürfen Sie bis zum Semesterende nur Prüfungen mitschreiben, die nicht zu diesem Studiengang zählen, also in sog. Freifächern.Wenn gegen den ENB-Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, können auch Prüfungen des Studiengangs unter Vorbehalt mitgeschrieben werden.
Darf ich im Urlaubssemster Prüfungen schreiben?Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Erstprüfungen abgelegt werden. Ausnahmen gelten im Falle einer Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit bzw. Pflege naher Angehöriger. Die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen ist jedoch möglich. In diesen Fällen erfolgt die Anmeldung über die Prüfungsverwaltung, da eine direkte Anmeldung über TUMonline nicht möglich ist.
Ich möchte einen Nachteilsausgleich beantragen, was muss ich dafür tun?

Studierende haben dann einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, wenn sie eine studienbeeinträchtigende und ausgleichsfähige Beeinträchtigung haben. Über die Art des Nachteilsausgleiches entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss auf Antrag.

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich und ein Informationsblatt über die Vorgaben zur Ausstellung von Attesten finden Sie unter Anträge und Formulare.

Nachteilsausgleiche im Studium sind Maßnahmen, die beeinträchtigungsbedingte Erschwernisse in Prüfungen ausgleichen. Die Höhe und Art des Nachteilsausgleiches werden stets individuell und situationsbezogen festgelegt und nicht pauschal vergeben. Sie sind abhängig von den Auswirkungen der Beeinträchtigung und der jeweiligen Prüfung. Die Leistungsziele der Studien- und Prüfungsordnung bleiben erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf den zentralen Seiten der TUM zum Nachteilsausgleich.
Ich bin schwanger oder stille, wie gehe ich nun mit Prüfungen um?

Seit 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen während des Studiums.

Während der Mutterschutzfrist besteht ein relatives Prüfungsverbot. Sie haben damit das Recht, im Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis in der Regel 8 Wochen nach der Geburt nicht an Prüfungen und anderen Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht teilzunehmen. Dazu zählen auch Praktika. Sie können jederzeit auf dieses Recht verzichten, wenn Sie dies schriftlich erklären. Bitte verwenden Sie dazu das folgende Formblatt.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie eine Schwangerschaft melden, wenden Sie sich bitte an die Studienberatung der TUM School of Social Sciences and Technology.

Die Meldung einer Schwangerschaft ist freiwillig, wird jedoch empfohlen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.zv.tum.de/diversity/stabsstelle-diversity-equal-opportunities/familie/

Für Lehramts-Studierende: Bitte beachten Sie, dass bei verpflichtenden Schulpraktika ein präventives befristetes Beschäftigungsverbot aufgrund einer Grippe-, Masern-, Röteln-Epidemie oder dergleichen ausgesprochen werden kann, unabhängig davon ob an Ihrer Schule ein Krankheitsfall aufgetreten ist. Bitte informieren Sie daher immer das Praktikumsbüro über Ihre Schwangerschaft, damit  entsprechende Schutzmaßnahmen für Sie ergriffen werden können.

Haftungausschluss

Die Informationen auf diesen Wikiseiten dienen der Orientierung. Aus fehlerhaften Angaben können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Rechtsverbindlich sind nur die entsprechenden offiziellen Dokumente (z.B. APSO, FPSO). 

  • Keine Stichwörter