Deutschlandticket - Verwendung für dienstliche Zwecke

Mit dem Deutschlandticket können Sie ab 01.05.2023 für nur 49,00 Euro pro Monat, ab 01.01.2026 für 63,00 EUR, in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs (2. Klasse) reisen. Sie können das Ticket online auf der Seite der Bahn oder in den DB-Reisezentren sowie über die Verkehrsverbünde buchen.

Das Deutschlandticket ist als Jahreskarte mit monatlicher Zahlweise im Rahmen eines Abonnements erhältlich.

Die Kosten des Deutschlandtickets können nur erstattet werden, wenn eine Einzelgenehmigung oder eine allgemeine Genehmigung vorliegt und das Deutschlandticket anlässlich dienstlicher Reisen (z.B. Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen) angeschafft wurde (Nr. 5.1.5 VV-BayRKG).

Wird bei vorliegender allgemeiner Dienstreisegenehmigung das Deutschlandticket aus dienstlichen (sowie wirtschaftlichen) Gründen (ggfs. für einen längeren Zeitraum) beschafft, können die Kosten des Deutschlandtickets jeweils nur bei der ersten Nutzung eines Monats abgerechnet werden. Die Kosten dürfen nur einmal pro Monat beantragt werden. Es empfiehlt sich daher die Abrechnung in Monatszeiträumen.

Basierend auf die am 27.04.2023 erlassenen „Vollzugshinweise zum Bayer. Reisekostengesetz (BayRKG), Bayer. Umzugskostengesetz (BayUKG) und zur Bayer. Trennungsgeldverordnung (BayTGV) hier: Einführung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023“ nachstehend eine Übersicht:

Hinweise zu Reisekosten

1. Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, die anlässlich von Dienst-, Fortbildungs- und Ausbildungsreisen entstehen, richtet sich maßgeblich nach der jeweiligen Genehmigung. Dabei ist grundsätzlich das wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu verwenden. Fahrpreisermäßigungen sind zu nutzen.

2. Für Strecken, die sowohl mit dem öffentlichen Personennah- oder Regionalverkehr als auch mit dem Fernverkehr bewältigt werden können, sind die bisherigen Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, z. B. im Hinblick auf Zeitersparnisse, heranzuziehen. Die Nutzung von ICE/IC o. Ä. und der ersten Klasse ist weiterhin möglich, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Bei der Genehmigung von Dienstreisen sind wie bisher neben der Wirtschaftlichkeit des Verkehrsmittels insbesondere dienstliche und ökologische Belange sowie Fürsorgeaspekte einzubeziehen.

3. Wird anlässlich der Durchführung einer oder mehrerer Dienstreisen ein Deutschlandticket angeschafft oder das Abonnement dafür für den Folgemonat beibehalten, ist die Erstattung des Ticketpreises möglich. Eine private Mitnutzung ist dann unschädlich. Zu beachten ist, dass die Kosten eines dienstlich angeschafften Deutschlandtickets auch bei mehrfacher dienstlicher Verwendung je Monat nur einmal abgerechnet werden dürfen. Bezüglich der Beantragung in BayRMS sind die Eingabevorgaben auf der Internetseite des LfF (https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/reisekosten/index.aspx) zu beachten.

4. Ein privat angeschafftes Deutschlandticket kann nicht – auch nicht anteilig – erstattet werden und ist dienstlich mit zu nutzen (vgl. Mehraufwandsprinzip in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG sowie Nr. 5.1.5 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum BayRKG – VV-BayRKG). Das gilt auch für Tickets, die für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle angeschafft wurden.

5. Für die dienstliche Beschaffung von BahnCards (Business) gelten die bisherigen Maßgaben weiter. Bei einer beabsichtigten Beschaffung einer BahnCard (Business) der 2. Klasse ist in die Wirtschaftlichkeitsberechnung das Deutschlandticket einzubeziehen, sofern die voraussichtlichen Fahrten im Regionalverkehr stattfinden. Privat angeschaffte BahnCards sind auch weiterhin nicht erstattungsfähig.

Das Landesamt für Finanzen hat am 28.04.2023 auf Ihren Seiten das Merkblatt mit dem Titel „Informationen zum Deutschlandticket für dienstliche Zwecke“ veröffentlicht und Ihnen weitere Hinweise auch zur Abrechnung des Deutschlandtickets bei BayRMS-Vorgängen bereitstellt.

contact: posteingang.ref34@tum.de