Durchführung von Exkursionen und Versicherungsschutz


Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII).

Unfallversichert sind auch die Wege nach und von dem Ausbildungsort. Studierende im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift sind Personen, die an Lehrveranstaltungen teilnehmen und ordentlich immatrikuliert sind. Voraussetzung für das Bestehen der Unfallversicherung ist vor allem, dass der Studierende ordentlich immatrikuliert ist und die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht notwendig berufsbezogen, aus- und fortzubilden. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es darauf an, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Erforderlich ist dabei stets, dass zwischen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule und an der Tätigkeit des Studierenden ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist bei Studenten nur hinsichtlich der studienbezogenen Tätigkeit gegeben, die in unmittelbarem zeitlichem und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Zu dem Kreis dieser Tätigkeiten gehört neben der unmittelbaren Teilnahme an Hochschulveranstaltungen auch das Aufsuchen anderer Hochschuleinrichtungen, wie Universitätsbibliotheken, Seminaren und Instituten für Studienzwecke, oder die Beteiligung an einer Exkursionen.

Konkret zur vorliegenden Frage: Der gesetzliche Unfallschutz für eine Exkursion besteht dann, wenn die o.g. Voraussetzungen bestehen. Sofern die anvisierte Exkursion mit der Fachprüfungsordnung vereinbar ist, d.h. einem Modul zugeordnet werden kann und notwendig ist, um dieses Modul abzulegen, besteht ein Unfallschutz für die Teilnehmer. Der Unfallschutz erstreckt sich jedoch nur auf den direkten Weg zur Veranstaltung, auf die Veranstaltungen selbst und auf dem direkten Rückweg. Freizeit, d.h. Tätigkeiten, die die Exkursion nicht direkt betreffen (Abendessen nach Beendigung des offiziellen Programms, Shoppen etc.) stehen jedoch nicht unter gesetzlichem Unfallschutz.

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